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Ein Eigentümer eines Einfamilienhauses erkundigt sich, ob er und sein Partner den Steuerabzug für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz nach gemeinsamer Kostenaufteilung in Anspruch nehmen können. Die DGT stellt klar, dass nur der Eigentümer Anspruch auf den Abzug für die von ihm geleisteten Beträge hat.
Fragestellung: Möglichkeit für den Anfragenden und seinen Partner, den in Absatz 3 der 50. Zusatzbestimmung des LIRPF vorgesehenen Abzug für Arbeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz anzuwenden.
Der Wohnungsinhaber kann den in der 50. Zusatzbestimmung des LIRPF vorgesehenen Prozentsatz für die Beträge abziehen, die er für die Durchführung der Arbeiten geleistet hat. Falls der Eigentümer der alleinige Inhaber ist, aber die Kosten mit seinem Partner geteilt hat, darf er nur den Teil der Beträge abziehen, den er tatsächlich gezahlt hat. Die vom Partner gezahlten Beträge begründen keinen Anspruch auf den Abzug. Der Eigentümer kann die Zahlung seines Anteils durch jedes nach dem Recht zulässige Beweismittel nachweisen.
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