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V2050-24 25. September 2024 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · rendimientos del capital inmobiliario

Erträge aus der Einziehung zuvor abgesetzter uneinbringlicher Forderungen sind im Jahr des Zahlungseingangs zu erfassen

Der Anfragende erkundigt sich nach dem Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung von Mieteinnahmen, die zuvor als uneinbringliche Forderungen eingestuft wurden. Die DGT stellt klar, dass diese, sofern sie zum Zeitpunkt des Ausfalls als Aufwand abgezogen wurden, als Ertrag in dem Wirtschaftsjahr zu verbuchen sind, in dem die Zahlung tatsächlich erfolgt.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Zeitliche Zurechnung dieser Einnahmen.

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