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Es wird geprüft, ob zwei vor 2015 bestehende Steuergruppen unter einer neuen nicht ansässigen beherrschenden Gesellschaft zu einer einzigen Gruppe zusammengefasst werden können. Die DGT stellt fest, dass beide Gruppen zu einer einzigen Einheit fusionieren müssen, wobei eine Gruppe fortbestehen und die andere zur Integration aufgelöst werden kann.
Cuestión planteada 1. Si con efectos para los ejercicios iniciados a partir de 1 de enero de 2015, las sociedades pertenecientes al grupo fiscal I y grupo fiscal II existentes con anterioridad a 1 de enero de 2015 pueden tributar en régimen de consolidación fiscal integradas en el grupo fiscal I que pervivirá (no se extinguirá) y cuya entidad dominante será C, resultando extinto exclusivamente el grupo fiscal II.
Cuando dos grupos fiscales tienen una sociedad dominante común no residente, deben integrarse en un solo grupo según el artículo 58 de la LIS. La disposición transitoria 25ª permite que uno de los grupos perca su autonomía y se integre en el otro, sin que la ley establezca qué grupo debe prevalecer. En este caso, las entidades del grupo extinguido deben optar por el régimen de consolidación en el periodo impositivo 2015.
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