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Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob die 40 %-Reduktion auch auf den Teil einer Entlassungsentschädigung im Rahmen einer Massenentlassung anwendbar ist, der die Steuerfreigrenze überschreitet, und wie dies in der Steuererklärung (Modell 190) abzubilden ist. Die DGT stellt klar, dass der übersteigende Betrag als Arbeitsverhältnisertrag zu versteuern ist und die Reduktion zulässig ist, sofern die Voraussetzungen hinsichtlich des Entstehungszeitraums und der Höchstbeträge erfüllt sind.
Fragestellung: Anwendung des in Artikel 18.2 des Einkommensteuergesetzes vorgesehenen Abzugs von 40 Prozent auf die vom Steuerpflichtigen erhaltene Abfindung, wenn diese den gesetzlich festgelegten Betrag überschritten hat, sowie die Verpflichtung, diesen Abzug in Formular 190 auszuweisen.
Der Teil der Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung, der die im Arbeitnehmerstatut festgelegten Grenzen überschreitet, wird als Arbeitslohn besteuert. Auf diesen Überschuss kann der Abzug von 40 % angewendet werden, wenn der Entstehungszeitraum mehr als zwei Jahre beträgt und die Betragsgrenzen von 300.000 Euro pro Jahr nicht überschritten werden. Im Falle einer Ratenzahlung findet der Abzug nur Anwendung, wenn der Quotient aus dem Entstehungszeitraum und den Steuerperioden der Ratenzahlung größer als zwei ist. In Bezug auf das Formular 190 müssen der Gesamtbetrag, die Abzüge und die Quellensteuer angegeben werden.
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