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Eine öffentliche Universität erkundigt sich, ob Beihilfen zur Umschulung ihres Lehrpersonals von der Einkommensteuer (IRPF) befreit sind. Die DGT weist darauf hin, dass sie befreit sein könnten, wenn sie zu Forschungszwecken gewährt werden und die Ausschreibungsbedingungen die Eigenschaft als Lehrkraft oder Forscher ausdrücklich voraussetzen.
Gestellte Frage: Ob die in Artikel 7 j) des Gesetzes über die Einkommensteuer der natürlichen Personen geregelte Befreiung auf die genannten Beihilfen zur Umschulung von universitärem Lehrpersonal, ob Beamte oder Angestellte, anwendbar ist.
Damit Forschungsstipendien, die an Beamte oder Hochschullehrpersonal vergeben werden, gemäß Art. 7.j) des LIRPF steuerfrei sind, müssen die Ausschreibungsbedingungen die Eigenschaft dieses Personals als ausdrückliche Voraussetzung oder Verdienst vorsehen. Zudem müssen die Beihilfen Forschungszwecken dienen. Wenn diese Anforderungen erfüllt sind, ist die aus dem Beihilfeprogramm resultierende finanzielle Zuwendung steuerfrei.
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