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V2032-25 29. Oktober 2025 · SG de Impuestos Especiales y de Tributos sobre el Comercio Exterior y sobre el Medio Ambiente Kriterium gültig
OTRO · gasóleo bonificado

Kein ermäßigter Diesel für Sattelzugmaschinen zulässig, auch nicht auf Privatgelände

Ein Unternehmen erkundigte sich, ob der ermäßigte Steuersatz für Dieselkraftstoff auf eine Sattelzugmaschine angewendet werden darf, die ausschließlich auf dem eigenen Betriebsgelände verkehrt. Die DGT entschied, dass diese aufgrund ihrer Gleichstellung mit einem Sattelzug eine gewöhnliche Kraftfahrzeugart darstellt und somit kein ermäßigter Diesel genutzt werden darf.

Die gestellte Frage

Möglichkeit der Verwendung von Kraftstoff in der genannten „Zugmaschine“ unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß Ziffer 1.4 des Tarifs 1 des Artikels 50 des Gesetzes 38/1992 vom 28. Dezember über Verbrauchssteuern.

Die Entscheidung der DGT

Die Verwendung von subventioniertem Diesel ist in Motoren von gewöhnlichen Fahrzeugen wie Lastkraftwagen oder Sattelzugmaschinen untersagt, unabhängig davon, ob diese zugelassen sind oder auf öffentlichen Straßen verkehren. Die Zugmaschine fällt, da sie einem Sattelzug entspricht, nicht unter die Definition eines Sonderfahrzeugs. Daher kann der ermäßigte Steuersatz gemäß Ziffer 1.4 des Tarifs 1 nicht angewendet werden.

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