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Ein Steuerpflichtiger fragte an, ob er im Jahr 2015 den Abzug für geografische Mobilität geltend machen kann, nachdem er 2014 eine befristete Tätigkeit mit Wohnsitzverlegung angenommen hatte. Die Finanzbehörde stellt klar, dass aufgrund des Ausscheidens aus dieser Tätigkeit im Jahr 2015 der alte Abzug nicht mehr anwendbar ist, jedoch die neuen zusätzlichen abzugsfähigen Kosten geltend gemacht werden können.
Cuestión planteada Aplicación de la reducción por movilidad geográfica en 2015.
Para aplicar la reducción por movilidad geográfica de la redacción anterior en 2015, es necesario que el contribuyente continúe desempeñando el trabajo aceptado en 2014. Si el trabajo ya no se desempeña en 2015, no procede dicha reducción, aunque sí se pueden aplicar los 2.000 euros anuales adicionales como gastos deducibles según la nueva normativa.
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