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Eine Immobilienvermietungsgesellschaft erkundigt sich, ob ihre Wertpapierumtausch-Transaktion unter das Sonderregime des Körperschaftsteuergesetzes (LIS) fallen kann. Die DGT stellt fest, dass dies möglich ist, sofern die Mehrheit der Stimmrechte erlangt wird, die Wohnsitzanforderungen erfüllt sind und die Transaktion auf gültigen wirtschaftlichen Gründen beruht statt auf rein steuerlichen Zwecken.
Fragestellung: Ob die beschriebene Transaktion unter das steuerliche Regime des Kapitels VII des Titels VII des Körperschaftsteuergesetzes 27/2014 vom 27. November fallen kann.
Um das Wertpapiertauschregime nach Kapitel VII des Titels VII des LIS anzuwenden, muss das erwerbende Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte des beteiligten Unternehmens erlangen. Ebenso müssen die in Artikel 80.1 des LIS vorgesehenen Wohnsitzanforderungen für die Gesellschafter und das erwerbende Unternehmen erfüllt sein. Schließlich darf die Transaktion nicht primär auf Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung abzielen, sondern muss aus gültigen wirtschaftlichen Gründen und nicht allein zum Zweck der Erlangung eines Steuervorteils erfolgen.
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