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V1985-21 24. Juni 2021 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · ganancia patrimonial

Mietbeihilfen für junge Menschen sind nicht vom Einkommensteuer befreit, wenn keine besondere Schutzbedürftigkeit nachgewiesen wird

Der Steuerpflichtige fragt an, ob die Mietbeihilfe für junge Menschen der Autonomen Gemeinschaft Andalusien von der Einkommensteuer befreit ist. Die DGT antwortet, dass nur Beihilfen für Gruppen mit dem Risiko sozialer Ausgrenzung, die eine solche Situation nachweisen, befreit wären.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ob die in Artikel 7 y) des Einkommensteuergesetzes geregelte Befreiung auf den im Rahmen dieser Beihilfe erhaltenen Betrag Anwendung findet.

Die Entscheidung der DGT

Der Erhalt einer Subvention zur Zahlung der Miete stellt einen Veräußerungsgewinn dar. Damit diese Beihilfen gemäß Artikel 7.y) des LIRPF befreit sind, müssen sie der Deckung des Wohnbedarfs von Personen dienen, die nicht über ausreichende wirtschaftliche Mittel verfügen, und eine Situation des Risikos sozialer Ausgrenzung muss nachgewiesen werden. Wenn dieses Erfordernis der Schutzbedürftigkeit nicht erfüllt ist, muss die Beihilfe im Zeitraum ihres Zuflusses als Veräußerungsgewinn in die allgemeine Bemessungsgrundlage einbezogen werden.

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