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Es wurde angefragt, ob ein Stipendium zur Vorbereitung auf Auswahlverfahren für den Einstieg in den Justiz- und Staatsanwaltschaftsdienst von der Einkommensteuer (IRPF) befreit ist. Die Generaldirektion für Steuern (DGT) antwortet, dass die Steuerbefreiung nicht anwendbar ist, da die Beihilfe nicht zur Absolvierung reglementierter Studien dient, die zu einem offiziellen Abschluss führen.
Gestellte Frage: Ob die in Artikel 7 j) des Gesetzes über die Einkommensteuer natürlicher Personen vorgesehene Befreiung anwendbar ist.
Damit ein öffentliches Stipendium gemäß Artikel 7.j) des Einkommensteuergesetzes (LIRPF) befreit ist, muss es für die Absolvierung reglementierter Studien auf allen Ebenen und Stufen des Bildungssystems bestimmt sein. Dies setzt voraus, dass die Studien Teil eines Lehrplans sind, der zum Erwerb eines offiziellen Abschlusses (Bachelor, Master oder Promotion) führt. Da die Beihilfe zur Deckung der Kosten für die Vorbereitung auf Auswahlprüfungen und nicht für reglementierte Studien bestimmt ist, muss sie als Arbeitslohn versteuert werden.
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