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Ein in einer Zugewinngemeinschaft lebender Steuerpflichtiger fragt, ob er den Abzug für den Kauf eines Elektrofahrzeugs mit seinem Ehepartner aufteilen kann oder ob er diesen zu 100 % geltend machen muss. Die DGT stellt klar, dass der Abzug nur von dem Ehegatten beansprucht werden kann, der als Halter in der Zulassungsbescheinigung eingetragen ist.
Gestellte Frage: Ob im Zusammenhang mit dem Abzug der 58. Zusatzbestimmung die gezahlten Beträge zu fünfzig Prozent mit dem Ehegatten aufgeteilt werden können oder ob er sie im Gegenteil zu einhundert Prozent anwenden muss.
Bei Ehen unter dem Gütergemeinschaftsregime wird der Abzug für den Erwerb von Elektrofahrzeugen ausschließlich von dem Ehegatten vorgenommen, auf dessen Namen das Fahrzeug zugelassen wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob der Erwerb mit gemeinschaftlichen Mitteln erfolgt ist, sofern die Anforderungen der achtundfünfzigsten Zusatzbestimmung des Einkommensteuergesetzes (LIRPF) erfüllt sind.
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