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V1964-23 6. Juli 2023 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · deducción por familia numerosa

Der Steuerpflichtige kann 100 % des Abzugs für kinderreiche Familien in der Einzel- oder Zusammenveranlagung anwenden

Ein Steuerpflichtiger mit dem Status einer kinderreichen Familie der Sonderkategorie fragt, ob er den Abzug in voller Höhe von 2.400 Euro sowohl in der Einzel- als auch in der Zusammenveranlagung geltend machen kann. Die DGT antwortet, dass der Antragsteller, da sein Ehepartner die Voraussetzungen für den Abzug nicht erfüllt, Anspruch auf den vollen Betrag hat.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ob der Antragsteller Anspruch auf die Anwendung des Abzugs für kinderreiche Familien in voller Höhe (2.400 Euro) hat, sowohl bei einer Einzelveranlagung als auch bei einer Zusammenveranlagung.

Die Entscheidung der DGT

Der Steuerpflichtige kann 100 % des Abzugs für kinderreiche Familien anwenden, wenn er die Anforderungen des LIRPF und des Gesetzes 40/2003 erfüllt und sein Ehepartner aufgrund der Nichterfüllung der gesetzlichen Anforderungen keinen Anspruch darauf hat. Diese Anwendung des vollen Betrags ist sowohl in der Einzel- als auch in der Zusammenveranlagung zulässig. Der Abzug wird anteilig nach der Anzahl der Monate berechnet, in denen die Anforderungen gleichzeitig erfüllt sind, und unterliegt den gesetzlichen Grenzen.

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