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Ein Arbeitnehmer erkundigte sich, ob die für eine vom Unternehmen als unrechtmäßig eingestufte Kündigung erhaltene Abfindung von der Einkommensteuer befreit ist. Die DGT antwortet, dass der Betrag steuerpflichtig ist, wenn keine gerichtliche Entscheidung oder ein Schlichtungsverfahren vorliegt, das die Unrechtmäßigkeit anerkennt.
Gestellte Frage: Anwendung der in Artikel 7 e) vorgesehenen Befreiung auf die dem Anfragenden gezahlte Entschädigung.
Damit die Abfindung gemäß Artikel 7 e) des LIRPF steuerfrei ist, muss die Anerkennung der Unrechtmäßigkeit durch einen Schlichtungsakt vor dem SMAC oder durch ein gerichtliches Urteil erfolgen. Liegt eine solche formelle Anerkennung nicht vor, unterliegt der Abfindungsbetrag der Einkommensteuer als Arbeitslohn. Der Steuerpflichtige könnte jedoch die in Artikel 18.2 des LIRPF vorgesehene Ermäßigung von 30 % anwenden, sofern die Voraussetzungen für die Erzielung von Einkünften erfüllt sind.
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