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V1932-20 15. Juni 2020 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · aportación no dineraria

Voraussetzungen für die Anwendung des Sonderregimes für Sacheinlagen im Körperschaftsteuergesetz (LIS)

Ein Ehepaar erkundigt sich, ob die Einbringung ihrer Beteiligungen an drei Unternehmen in eine neue Holdinggesellschaft unter das Sonderregime des LIS fallen kann. Die DGT stellt fest, dass nur Beteiligungen von mehr als 5 % für dieses Regime infrage kommen; für alle anderen Beteiligungen ist das Vorliegen triftiger wirtschaftlicher Gründe erforderlich.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ob die beschriebene Transaktion unter das in Kapitel VII des Titels VII des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer vorgesehene Steuerregime fallen kann und ob gültige wirtschaftliche Gründe vorliegen.

Die Entscheidung der DGT

Um das Sonderregime für Sacheinlagen anzuwenden, muss die eingebrachte Beteiligung mindestens 5 % des Eigenkapitals des Unternehmens darstellen und im vorangegangenen Jahr ununterbrochen gehalten worden sein. Zudem muss der Steuerpflichtige nach der Einlage mindestens 5 % des Eigenkapitals des empfangenden Unternehmens halten. Die Transaktion darf nicht primär auf den Erlangung eines Steuervorteils abzielen, sondern muss auf gültigen wirtschaftlichen Gründen beruhen, die von der Verwaltung überprüft werden können.

Auf einen konkreten Fall anwenden

Was hier veröffentlicht wird, angewandt auf ein Unternehmen oder einen konkreten Fall. Das erste Gespräch ist kostenlos.

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