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Ein spanisches Unternehmen erkundigt sich nach der zollrechtlichen und umsatzsteuerlichen Behandlung bei der Herstellung und Montage von Teilen für einen israelischen Kunden. Die DGT stellt klar, dass die Montage unter das Verfahren der aktiven Veredelung fallen kann, und legt fest, wer Inhaber der Genehmigung und Steuerschuldner der Umsatzsteuer sein muss.
Gestellte Frage: Behandlung des beschriebenen Vorgangs aus zollrechtlicher Sicht sowie im Hinblick auf die Umsatzsteuer.
Die Montage von Komponenten kann im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung erfolgen, was die Einbeziehung von Unionswaren ermöglicht. Die Inhaberschaft der Genehmigung für dieses Verfahren steht dem in der Union ansässigen Unternehmen zu, das die Verarbeitung vornimmt. Hinsichtlich der Umsatzsteuer erfolgt die Einfuhr erst, wenn die Waren das Verfahren der aktiven Veredelung verlassen. Der Umsatzsteuerpflichtige bei der Einfuhr ist die öffentliche Stelle, die die Überführung in den freien Verkehr vornimmt.
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