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V1905-22 7. September 2022 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · patrimonio protegido

Die Ausgabe von Geld für lebensnotwendige Bedürfnisse gilt nicht als Veräußerung von Vermögenswerten zur Minderung der Einkommensteuer (IRPF)

Eltern fragen an, ob sie den Abzug für Beiträge zu einem geschützten Vermögen ihres behinderten Kindes geltend machen können. Die DGT antwortet, dass die Ausgabe von Geld und der Verbrauch von fungiblen Gütern zur Deckung lebensnotwendiger Bedürfnisse nicht als Veräußerung von Vermögenswerten im Sinne der vierjährigen Haltefrist gilt.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ob die Eltern die in Artikel 54 des LIRPF festgelegten Abzüge für Beiträge zu geschützten Vermögen von Menschen mit Behinderungen in ihrer Einkommensteuererklärung 2022 anwenden können.

Die Entscheidung der DGT

Die Ausgabe von Geld und der Verbrauch von fungiblen Gütern, die in das geschützte Vermögen integriert sind, um die lebensnotwendigen Bedürfnisse der begünstigten Person zu decken, dürfen nicht als Veräußerung von Vermögenswerten oder Rechten betrachtet werden. Dies verhindert die Anwendung der Regularisierung von Steuervorteilen gemäß Artikel 54.5 des LIRPF. Die Bildung des Vermögens muss jedoch wirksam sein, und der Steuerpflichtige muss die lebensnotwendigen Bedürfnisse und das Bestehen des Vermögens durch Beweismittel nachweisen.

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