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V1902-17 18. Juli 2017 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · régimen especial de desplazados

Das Sonderregime für entsandte Arbeitnehmer ist anwendbar, wenn die Entsendung auf die Bestellung als Geschäftsführer zurückzuführen ist und keine Einkünfte aus einer Betriebsstätte erzielt werden

Ein in Israel ansässiger Steuerpflichtiger fragt an, ob er unter das Sonderregime für entsandte Arbeitnehmer fallen kann, während er Geschäftsführer einer spanischen Gesellschaft ist und Immobilienerträge bezieht. Die DGT stellt klar, dass dies möglich ist, sofern diese Immobilienerträge nicht als Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit eingestuft werden.

Die gestellte Frage

Aufgeworfene Frage: Ob das für nach Spanien entsandte Arbeitnehmer geltende steuerliche Sonderregime auf ihn anwendbar ist: ob die Tatsache, dass er Einkünfte aus Immobilien bezieht, ein Hindernis darstellt.

Die Entscheidung der DGT

Para aplicar el régimen especial del artículo 93 de la LIRPF, el desplazamiento debe ser por nombramiento como administrador sin participación igual o superior al 25% en la entidad. Además, no se deben obtener rentas mediante un establecimiento permanente. Los rendimientos de inmuebles no impiden el régimen si se califican como rendimientos del capital inmobiliario, lo cual ocurre si no se cumplen los requisitos para ser actividad económica (como no emplear a una persona con contrato laboral a jornada completa).

Auf einen konkreten Fall anwenden

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