Zum Inhalt springen
Zurück zum Index
V1880-23 28. Juni 2023 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · aportación de rama de actividad

Keine Anwendung des Sonderregimes für die Einbringung eines Zweigs einer Geschäftstätigkeit ohne Buchführung nach dem Handelsgesetzbuch

Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob die Einbringung seiner Tätigkeit zur Vermietung von Geschäftsräumen in eine Gesellschaft unter das Sonderregime des Körperschaftsteuergesetzes (LIS) fallen kann. Die DGT stellt fest, dass die Anwendung dieses Regimes ausgeschlossen ist, wenn die Besteuerung nach der vereinfachten direkten Schätzung erfolgt und keine Buchführung gemäß dem Handelsgesetzbuch geführt wird, selbst wenn die Elemente eine wirtschaftliche Einheit bilden.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ob der vorgeschlagene Vorgang unter das in Kapitel VII des Titels VII des LIS vorgesehene Sonderregime fallen kann sowie ob die dargelegten wirtschaftlichen Gründe als gültig angesehen werden können.

Die Entscheidung der DGT

Um das Sonderregime für die Einbringung eines Betriebszweigs in Anspruch zu nehmen, muss die natürliche Person ihre Buchführung in Übereinstimmung mit dem Handelsgesetzbuch oder einer gleichwertigen Gesetzgebung führen. Wenn der Steuerpflichtige nach der vereinfachten direkten Schätzung besteuert wird und die buchhalterischen Verpflichtungen der Handelsvorschriften nicht erfüllt, kann er das in Kapitel VII des Titels VII des LIS vorgesehene Sonderregime nicht anwenden, ungeachtet dessen, ob die eingebrachten Elemente eine eigenständige wirtschaftliche Einheit bilden.

E-Mail
Kontakt