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Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob die Einbringung seiner Tätigkeit zur Vermietung von Geschäftsräumen in eine Gesellschaft unter das Sonderregime des Körperschaftsteuergesetzes (LIS) fallen kann. Die DGT stellt fest, dass die Anwendung dieses Regimes ausgeschlossen ist, wenn die Besteuerung nach der vereinfachten direkten Schätzung erfolgt und keine Buchführung gemäß dem Handelsgesetzbuch geführt wird, selbst wenn die Elemente eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Gestellte Frage: Ob der vorgeschlagene Vorgang unter das in Kapitel VII des Titels VII des LIS vorgesehene Sonderregime fallen kann sowie ob die dargelegten wirtschaftlichen Gründe als gültig angesehen werden können.
Um das Sonderregime für die Einbringung eines Betriebszweigs in Anspruch zu nehmen, muss die natürliche Person ihre Buchführung in Übereinstimmung mit dem Handelsgesetzbuch oder einer gleichwertigen Gesetzgebung führen. Wenn der Steuerpflichtige nach der vereinfachten direkten Schätzung besteuert wird und die buchhalterischen Verpflichtungen der Handelsvorschriften nicht erfüllt, kann er das in Kapitel VII des Titels VII des LIS vorgesehene Sonderregime nicht anwenden, ungeachtet dessen, ob die eingebrachten Elemente eine eigenständige wirtschaftliche Einheit bilden.
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