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Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob die Zinsen für ein Darlehen zum Erwerb von Aktien und Anleihen über ein Margin-Konto abzugsfähig sind. Die DGT antwortet, dass sie weder von den Einkünften aus beweglichem Kapital noch von den Veräußerungsgewinnen abgezogen werden können.
Fragestellung: Ob die Zinsen des vom Finanzintermediär dem Anfragenden für den Erwerb der Aktien und Anleihen gewährten Darlehens, in einer Höhe, die ähnlich den jährlich vereinnahmten Dividenden ist, im Rahmen der Einkommensteuer der natürlichen Personen von den Einkünften aus diesen Wertpapieren abzugsfähig sind.
Die für ein Darlehen zum Erwerb von Anleihen oder Aktien gezahlten Zinsen sind nicht von den Bruttoeinkünften aus beweglichem Kapital abzugsfähig, da sie weder Verwaltungs- und Depotgebühren noch nebenvertragliche Erwerbs- oder Veräußerungskosten darstellen. Ebenso können diese Zinsen nicht zur Ermittlung des Anschaffungs- oder Veräußerungswerts herangezogen werden, um den Veräußerungsgewinn oder den Veräußerungsverlust aus der Veräußerung von Aktien zu berechnen.
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