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Eine Verwalterin von Verbriefungsfonds erkundigt sich, ob die variable Vergütung als Finanzertrag oder Finanzaufwand zu behandeln ist, um die Grenze für die Abziehbarkeit von Finanzaufwendungen anzuwenden. Die DGT stellt klar, dass die variable Vergütung der Art der verrechneten Posten (finanzieller oder nicht-finanzieller Natur) folgen muss, um steuerliche Asymmetrien zu vermeiden.
Gestellte Frage - Bestätigung, ob die variable Vergütung im Rahmen der Verbriefungsfonds als Ertrag oder Aufwendung (je nachdem, ob das Ergebnis positiv oder negativ ist) finanzieller Art im Sinne der Bestimmungen des Artikels 16.1 des LIS über die Abziehbarkeit finanzieller Aufwendungen in der Körperschaftsteuer (IS) anzusehen ist.
Die variable Vergütung muss bei der Ermittlung des netto finanziellen Aufwands des Geschäftsjahres berücksichtigt werden, soweit sie der Differenz zwischen Erträgen und Aufwendungen finanzieller Art entspricht. Der Teil der variablen Vergütung, der aus der Differenz zwischen nicht finanziellen Erträgen und Aufwendungen resultiert, ist von der Abziehbarkeitseinschränkung gemäß Artikel 16 des LIS nicht betroffen. Diese Behandlung zielt darauf ab, die Neutralität zu wahren und sicherzustellen, dass nur Posten, die mit der Unternehmensverschuldung zusammenhängen, durch die Grenze betroffen sind.
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