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V1858-14 11. Juli 2014 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · aportación no dineraria

Voraussetzungen für die Anwendung des Sonderregimes für die Einbringung von Geschäftsbereichen

Die Anfragende möchte wissen, ob die Einbringung ihrer Geschäftsbereiche für Energie und Messwesen in Tochtergesellschaften unter das Sonderregime des TRLIS fallen kann. Die DGT antwortet, dass dies möglich ist, sofern das übertragene Vermögen eine wirtschaftliche Einheit darstellt, die aus eigener Kraft funktionsfähig ist, und wenn triftige wirtschaftliche Gründe vorliegen.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ob die Anwendung des Sonderregimes gemäß Kapitel VIII des Titels VII des konsolidierten Textes des Körperschaftsteuergesetzes auf die vorgeschlagene Transaktion zulässig ist. Und ob die geltend gemachten Gründe für diese Zwecke als wirtschaftlich begründet gelten.

Die Entscheidung der DGT

Um den Sonderregime anzuwenden, muss die Transaktion eine Sacheinlage eines Geschäftsbereichs sein, der eine eigenständige wirtschaftliche Einheit bildet. Dies setzt voraus, dass das übertragene Vermögen die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in der erwerbenden Gesellschaft ermöglicht und dass die Tätigkeit in der übertragenden Gesellschaft bereits zuvor bestand. Zudem darf die Transaktion nicht primär auf Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung abzielen, sondern muss auf wirtschaftlich begründeten Motiven wie der Umstrukturierung oder Rationalisierung von Tätigkeiten beruhen.

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