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Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob seine Wohnung trotz einer Wohndauer von weniger als drei Jahren als selbstgenutzte Wohnung für die Steuerbefreiung bei Veräußerungsgewinnen gelten kann, da er aufgrund von Hausbesetzung und Drohungen nicht dort leben kann. Die DGT stellt klar, dass die Rechtsvorschriften solche Fälle zwar nicht explizit vorsehen, eine aus diesen Umständen resultierende emotionale Belastung jedoch eine Notwendigkeit des Wohnortwechsels darstellen könnte, die die Steuerbefreiung rechtfertigt.
Cuestión planteada Considerar las circunstancias que concurren encuadradas entre "otras análogas justificadas", considerando a la vivienda como habitual a pesar de no haber llegado a constituir su residencia habitual durante tres años continuados.
Para que una vivienda sea habitual sin cumplir los tres años de residencia, debe concurrir una circunstancia que exija necesariamente el cambio de domicilio. El cambio no debe ser una opción voluntaria o por conveniencia, sino una obligación de la que sea imposible sustraerse. Un trastorno emocional, de forma independiente o agravado por otros hechos, podría constituir una circunstancia que desencadene dicha necesidad. La valoración de la gravedad y la necesidad de este cambio corresponde a los órganos de gestión e inspección de la Administración Tributaria tras la aportación de pruebas.
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