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V1820-14 9. Juli 2014 · SG de Impuestos sobre el Consumo Kriterium gültig
IVA · inversión del sujeto pasivo

Steuerpflichtige muss Umsatzsteuerbetrag bei Preisänderung nach Leistungszeitpunkt korrigieren

Ein Konsortium (UTE) fragt an, ob bei einer Preisänderung für ein im Jahr 2008 vergebenes Bauvorhaben das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist. Die DGT stellt klar, dass der Steuerpflichtige, der die ursprüngliche Leistung erbracht hat, den Vorsteuerbetrag unter Anwendung des zum Zeitpunkt des ursprünglichen Leistungszeitpunkts geltenden Steuersatzes korrigieren muss.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Anwendung des in Artikel 84.Eins.2, Buchstabe f) des Gesetzes 37/1992 enthaltenen Reverse-Charge-Mechanismus infolge der Änderung des Umsatzpreises und des anwendbaren Steuersatzes, sofern zutreffend.

Die Entscheidung der DGT

Der Reverse-Charge-Mechanismus für den Steuerpflichtigen gemäß Artikel 84.Eins.2.f) findet nur auf Umsätze Anwendung, deren Fälligkeit am oder nach dem 31. Oktober 2012 eintritt. Ändert sich der Preis nach der Fälligkeit, wird die Bemessungsgrundlage angepasst, und der ursprüngliche Steuerpflichtige muss die erhobene Steuer korrigieren. Der für diese Korrektur anzuwendende Steuersatz ist der zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Umsatzes geltende Satz.

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