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Ein Immobilienentwickler erkundigt sich, ob Immobilienkäufe im Wege der Investition des Steuerpflichtigen in die Berechnung seines Verhältnisses einzubeziehen sind. Die DGT stellt klar, dass nur die vom Steuerpflichtigen getätigten Umsätze und nicht dessen Erwerbe berücksichtigt werden.
Aufgeworfene Frage 1.- Ob Immobilienerwerbe des Steuerpflichtigen, die der Umsatzsteuer unterliegen und gleichzeitig von der Steuer befreit sind, jedoch unter Verzicht auf die Befreiung erfolgen, wodurch der Steuerpflichtige durch Anwendung des Mechanismus der Umkehr der Steuerschuldnerschaft steuerpflichtig wird, für die Berechnung des Schlüsselverhältnisses zu berücksichtigen sind.
Bei der Berechnung des Schlüsselverhältnisses werden nur die vom Steuerpflichtigen getätigten Umsätze berücksichtigt. In keinem Fall dürfen die Erwerbe des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, selbst wenn auf diese die Umkehr der Steuerschuldnerschaft Anwendung findet. Ebenso gelten Immobilien, die zur Vermietung bestimmt sind, als Investitionsgüter, während Immobilien, die zur Übertragung bestimmt sind, dies nicht sind.
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