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Ein Steuerpflichtiger fragt, ob die Gesellschaft, die eine eingebrachte Lagerhalle erhält, die auf deren Bau entfallene Umsatzsteuer abziehen kann. Die DGT stellt klar, dass die Einbringung der Halle der Umsatzsteuer unterliegen muss und der Steuerpflichtige nach Korrektur der Bauabrechnungen die gezahlten Vorsteuerbeträge abziehen kann.
Fragestellung: Ob die vom Mandanten bei der Errichtung der eingebrachten Halle getragenen Umsatzsteuerbeträge auf Ebene der übernehmenden Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Sofern die Voraussetzungen für die Investition des Steuerpflichtigen in Bauleistungen erfüllt sind, muss der Mandant die zu Unrecht ausgewiesenen Steuerbeträge mittels einer Korrekturrechnung berichtigen. Nach erfolgter Berichtigung kann der Mandant den Vorsteuerabzug gemäß Artikel 92 des Umsatzsteuergesetzes geltend machen. Ebenso stellt die Einbringung einer Industriehalle ohne Organisationsstruktur keine selbstständige wirtschaftliche Einheit dar und unterliegt der Steuerpflicht.
Was hier veröffentlicht wird, angewandt auf ein Unternehmen oder einen konkreten Fall. Das erste Gespräch ist kostenlos.
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