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Es wurde angefragt, ob die Imputation von Immobilienerträgen für jene Tage zulässig ist, an denen eine Wohnung aufgrund des Ausnahmezustands nicht genutzt werden konnte. Die DGT stellt fest, dass die Imputation zulässig ist, da sich die gesetzliche Regelung auf die Verfügbarkeit der Immobilie und nicht auf deren tatsächliche Nutzung bezieht.
Gestellte Frage: Es wird gefragt, ob eine Zurechnung von Immobilienerträgen für die Tage des Ausnahmezustands für die Zwecke der Einkommensteuer gerechtfertigt ist.
Die Zurechnung von Immobilienerträgen hängt nicht von der tatsächlichen Nutzung der Wohnung ab, sondern von deren Verfügbarkeit für den Inhaber. Das Gesetz sieht Umstände wie Krankheit, Arbeit oder den Ausnahmezustand nicht vor, um die Zurechnung auszuschließen. Eine Nicht-Zurechnung käme nur in Betracht, wenn die Immobilie einer wirtschaftlichen Tätigkeit gewidmet wäre, Kapitalerträge erwirtschaften würde, sich im Bau befände oder aus städtebaulichen Gründen nicht nutzbar wäre.
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