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Eine spanische Gesellschaft mit Beteiligung an einem mexikanischen Unternehmen fragt an, ob der im Rahmen einer Kapitalherabsetzung gemäß mexikanischem Recht aufgrund von Kapitalaktualisierungen erhaltene Überschuss als Einkommen gilt und ob die Befreiung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Anwendung findet. Die DGT antwortet, dass für die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zunächst die Qualifizierung dieser Transaktion nach mexikanischem Recht geklärt werden muss.
Cuestión planteada Si tiene la consideración de ingreso, en sede de los socios, el exceso recibido sobre el nominal del capital social derivado de las actualizaciones sufridas por la normativa legal mejicana.
Para determinar la potestad de gravamen según el Convenio entre España y México, es necesario calificar la renta según la legislación interna mexicana, de acuerdo con el artículo 3.2 del Convenio. En función de esa calificación se determinará el artículo aplicable. Finalmente, España eliminaría la doble imposición según el artículo 23 del Convenio.
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