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Ein unabhängiger Auftragnehmer der UNOPS erkundigt sich, ob seine Einkünfte nach dem UN-Übereinkommen oder aufgrund der Befreiung für Auslandsarbeit steuerfrei sind. Die DGT stellt fest, dass die Befreiung nach dem Übereinkommen mangels Beamtenstatus nicht greift und die Befreiung nach dem LIRPF nicht anwendbar ist, da das Tätigkeitsland ein Steueroasenland ist.
Cuestión planteada Si los rendimientos que percibe, en su condición de Project Manager de la oficina de UNOPS, están exentos de tributación de conformidad con la Convención sobre Privilegios e Inmunidades de las Naciones Unidas.
La exención de la Convención sobre Privilegios e Inmunidades de las Naciones Unidas no se extiende a contratistas independientes, sino solo a funcionarios. Por otro lado, la exención del artículo 7.p) de la LIRPF requiere que el país donde se realizan los trabajos no sea considerado paraíso fiscal. Al realizarse los trabajos en San Vicente y las Granadinas, territorio con consideración de paraíso fiscal, no es posible aplicar dicha exención.
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