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Una sociedad mercantil consulta si su actividad de arrendamiento de inmuebles constituye una actividad económica según la LIS. La DGT responde que, aunque la ley menciona la contratación de un empleado, la subcontratación de servicios de gestión a empresas externas también permite considerar que existe actividad económica.
Gestellte Frage: Unter Berücksichtigung des dargelegten Sachverhalts bittet die Steuerpflichtige um Bestätigung, dass sie eine Tätigkeit zur Vermietung von Immobilien ausüben wird, die im Sinne des Artikels 5.1 des Gesetzes 27/2014 vom 27. Dezember über die Körperschaftsteuer im Zusammenhang mit der Vermietung von Immobilien als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist.
Para el arrendamiento de inmuebles, existe actividad económica cuando se utiliza al menos una persona empleada con contrato laboral y jornada completa. No obstante, la DGT establece que la actividad económica también se reconoce cuando los medios materiales y humanos necesarios para intervenir en el mercado son subcontratados a entidades ajenas al grupo mercantil. En el caso concreto, la gestión de los inmuebles mediante una sociedad externa permite cumplir los requisitos del artículo 5.1 de la LIS.
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