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Ein Architektenverband fragt an, ob die Rechnung direkt an eine öffentliche Universität gestellt werden kann, welche die Visierungsgebühr für ein Projekt übernimmt. Die DGT stellt klar, dass der Rechnungsempfänger die Person ist, die die rechtliche Zahlungsverpflichtung trägt, was in der Regel das Berufsmitglied ist.
Fragestellung: Ob die Rechnungen für die genannten Dienstleistungen vom Antragsteller direkt auf den Namen der öffentlichen Universität ausgestellt werden können, für die der genannte Architekt tätig ist.
Der Empfänger ist derjenige, der die Transaktion durchführt und die Position des Gläubigers im Rechtsverhältnis einnimmt. Wenn das Ordensmitglied die zahlungspflichtige Partei ist, muss die Rechnung auf seinen Namen ausgestellt werden, auch wenn die Universität die Zahlung leistet. Wenn der Fachmann aufgrund der Ordensvorschriften im Namen der Universität handelt, muss der Fachmann eingetragen werden, und der Hinweis auf die Einheit, in deren Abhängigkeit er als Arbeitnehmer tätig ist, muss als Empfänger hinzugefügt werden.
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