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Ein Beamter erkundigte sich, ob Lohnrückstände aus drei Jahren, die durch ein Gerichtsurteil zugesprochen wurden, in dem Jahr zu versteuern sind, in dem sie entstanden sind, oder in dem sie ausgezahlt wurden, und ob der Abzug von 30 % anwendbar ist. Die DGT stellt klar, dass die Zurechnung im Jahr der Rechtskraft des Urteils erfolgt und der Abzug unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen zulässig ist.
Cuestión planteada Tributación de los atrasos percibidos. Aplicación de la reducción contemplada en el artículo 18.2 de la Ley del Impuesto sobre la Renta.
Los rendimientos del trabajo pendientes de resolución judicial se imputan al período impositivo en que la sentencia adquiere firmeza. La reducción del 30% por período de generación superior a dos años es aplicable si los rendimientos corresponden a más de dos años y no se han aplicado reducciones similares en los cinco períodos impositivos anteriores. El certificado de retenciones debe incluir las rentas satisfechas en el ejercicio, sin necesidad de desglosar los años de generación.
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