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Ein Unternehmen erkundigt sich, ob nach den Änderungen des Gesetzes 26/2014 eine IRPF-Quellensteuer auf eine Abfindung wegen missbräuchlicher Kündigung anzuwenden ist. Die DGT stellt klar, dass die Verpflichtung zur Quellensteuer zum Zeitpunkt der Auszahlung entsteht. War die Einkunft zu diesem Zeitpunkt steuerfrei, ist keine Quellensteuer einzubehalten, selbst wenn sich die Rechtslage später ändert.
Cuestión planteada Dadas las modificaciones introducidas en la Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas por la Ley 26/2014, obligación por parte de la consultante de practicar retención sobre la indemnización que ha satisfecho.
La obligación de retener nace en el momento en que se satisfacen o abonan las rentas. Si al abonar la indemnización por despido esta se encontraba exenta según la normativa vigente, no existe obligación de practicar retención. La posterior entrada en vigor de modificaciones legales que afecten a la exención no obliga a la empresa a practicar retención sobre un pago ya realizado.
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