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Die Anfrage befasst sich mit der Frage, ob im Jahr 2024 entstandene, aber erst 2025 gezahlte Arbeitgeberbeiträge zu Pensionsplänen in das Formular 345 für das Jahr 2024 aufzunehmen sind. Die DGT stellt klar, dass diese Beiträge in das Formular 345 des Veranlagungszeitraums gehören, dem die entsprechende Zurechnung zum Arbeitnehmer erfolgt.
Fragestellung: Ob Arbeitgeberbeiträge, die im Dezember 2024 in die Lohnabrechnung der Arbeitnehmer aufgenommen wurden, deren tatsächliche Auszahlung jedoch im Jahr 2025 erfolgte, in das informative Erklärungsformular 345 für das Jahr 2024 aufzunehmen sind.
Arbeitgeberbeiträge stellen Sachbezüge dar und entstehen in dem Moment, in dem sie geleistet werden, wobei sie in dem Zeitpunkt in das Vermögen des Arbeitnehmers einfließen. Das Formular 345 muss die dem Teilnehmer im vorangegangenen Kalenderjahr zuzurechnenden Beiträge enthalten. Daher müssen die Informationen in das Formular 345 des Veranlagungszeitraums aufgenommen werden, dem der Arbeitgeberbeitrag zuzurechnen ist.
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