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V1709-22 15. Juli 2022 · SG de Impuestos sobre el Consumo Kriterium gültig
IVA · autoconsumo

Sachspenden an religiöse soziale Hilfsorganisationen können den Mehrwertsteuersatz von 0 % anwenden

Eine religiöse soziale Hilfsorganisation fragt an, ob die von Unternehmern erhaltenen Sachspenden der Mehrwertsteuer unterliegen und welche Regeln für die Bemessungsgrundlage gelten. Die DGT antwortet, dass ihr als Begünstigte der Mäzenatentum-Anreize gemäß dem Abkommen mit dem Heiligen Stuhl die Regeln für gemeinnützige Organisationen Anwendung finden.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ob die Bestimmungen der Regel 3 des Abschnitts Drei des Artikels 79 und des Abschnitts Vier des Artikels 91, beide des Gesetzes 37/1992, auf die angefragten Sachspenden anwendbar sind.

Die Entscheidung der DGT

Unentgeltliche Lieferungen von Gegenständen durch Unternehmer unterliegen der Mehrwertsteuer als Eigenverbrauch, wenn die Steuer beim Erwerb abgezogen werden konnte. Der anfragenden Organisation kommen jedoch die steuerlichen Vergünstigungen des Gesetzes 49/2002 zugute, wie der 0 % Satz auf Lieferungen von Gegenständen im Wege von Spenden und die Vermutung einer vollständigen Wertminderung für die Bemessungsgrundlage.

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