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Eine Mieterin eines Mietvertrags nach altem Regime erkundigt sich nach der steuerlichen Behandlung der Entschädigung, die sie für das Verlassen der Wohnung erhalten hat. Die DGT weist darauf hin, dass dieser Betrag ein Veräußerungsgewinn ist, und erläutert, wie die Ermäßigung aufgrund der Betriebszugehörigkeit gegebenenfalls anzuwenden ist.
Gestellte Frage: Steuerliche Behandlung dieser Entschädigung in der Einkommensteuer der natürlichen Personen.
Die Entschädigung für die Auflösung des Mietvertrags zur Verfügungstellung der Wohnung ist eine Vermögensänderung, die einen Veräußerungsgewinn oder einen Veräußerungsverlust auslöst. Die Höhe des Gewinns entspricht dem für die Vertragsauflösung erhaltenen Betrag. Die Ermäßigung gemäß der neunten Übergangsbestimmung des Einkommensteuergesetzes (LIRPF) kann angewendet werden, wenn die Rechte vor 1995 erworben wurden. Dieser Gewinn wird in die Sparsteuerbemessungsgrundlage einbezogen und unterliegt keinem Quellensteuerabzug.
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