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Es wird geklärt, ob Dividenden, die eine Holdinggesellschaft an ihre Gesellschafter ausschüttet und die von einer nicht ansässigen Tochtergesellschaft stammen, unter das Regime des Art. 108.1 LIS fallen können, wenn die Holding das Anrechnungsverfahren nach den Art. 31 oder 32 anwendet. Die DGT stellt fest, dass die Wahl des Anrechnungsverfahrens die Anwendung des Art. 108.1 nicht ausschließt, sofern die Voraussetzungen des Art. 21 erfüllt sind.
Cuestión planteada Si, aun cuando la entidad H2 aplique el artículo 32 de la Ley del Impuesto para aplicar la doble imposición, los dividendos que H1 distribuya a sus socios, que procedan de H2 podrán aplicar el régimen establecido en el artículo 108 de dicha Ley.
El hecho de que una entidad opte por el régimen de imputación de los artículos 31 o 32 en lugar de la exención del artículo 21 no debe penalizar la aplicación del artículo 108.1 de la LIS. Siempre que se cumplan los requisitos del artículo 21, los dividendos que procedan de entidades no residentes podrán aplicar el régimen del artículo 108.1. En estructuras de doble ETVE, los dividendos que la holding reciba de la filial no residente y distribuya a sus socios podrán aplicar dicho régimen, atendiendo al carácter de cada socio y exclusivamente respecto a los dividendos procedentes de las entidades no residentes.
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