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V1670-15 28. Mai 2015 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · aportación no dineraria

Anwendung des Sonderregimes für Sacheinlagen bei Erfüllung der LIS-Voraussetzungen und Vorliegen wirtschaftlicher Gründe

Eine natürliche Person erkundigt sich, ob die Einbringung von Anteilen an einer Immobiliengesellschaft unter das Sonderregime des Körperschaftsteuergesetzes (LIS) fallen kann. Die DGT stellt fest, dass dies möglich ist, sofern die Beteiligungs- und Eigentumsanteile die Voraussetzungen erfüllen und die Transaktion auf wirtschaftlich begründeten Gründen beruht, statt lediglich der Erlangung eines Steuervorteils zu dienen.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob die beschriebene Transaktion unter das steuerliche Sonderregime gemäß Kapitel VII des Titels VII des Körperschaftsteuergesetzes 27/2014 vom 27. November fallen kann.

Die Entscheidung der DGT

Um das Sonderregime für Sacheinlagen anzuwenden, muss die begünstigte Gesellschaft in Spanien ansässig sein und der Einbringer muss mindestens 5 % des Eigenkapitals halten. Im Falle der Einbringung von Anteilen darf die eingebrachte Gesellschaft nicht die Verwaltung von Immobilienvermögen als Haupttätigkeit haben, und die Anteile müssen im vorangegangenen Jahr ununterbrochen gehalten worden sein. Zudem muss die Transaktion sachlichen wirtschaftlichen Gründen entsprechen, wie etwa der Umstrukturierung oder Rationalisierung von Tätigkeiten, und darf nicht primär auf Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung abzielen.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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