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Ein Unternehmen erkundigt sich, ob das Fehlen innergemeinschaftlicher Erwerbe von Waren oder Dienstleistungen im ersten Quartal 2020 von der Abgabepflicht der Zusammenfassenden Meldung entbindet. Die DGT stellt klar, dass die Pflicht weiterhin besteht, sofern innergemeinschaftliche Lieferungen oder Dienstleistungen erbracht wurden, selbst wenn die Grenze von 50.000 Euro nicht überschritten wird.
Cuestión planteada Si estando obligada a presentar la declaración recapitulativa de operaciones intracomunitarias con periodicidad trimestral, debe presentar la correspondiente al primer trimestre de 2020.
La declaración recapitulativa debe presentarse siempre que se hayan realizado las operaciones de entregas de bienes o prestaciones de servicios intracomunitarias previstas en el Reglamento. No obstante, si no se ha realizado ninguna de las operaciones que deban ser objeto de información en dicha declaración, no existe obligación de presentarla. El plazo de presentación para sujetos con volumen de operaciones inferior a 600.000 euros en 2019 se extendió hasta el 20 de mayo de 2020 debido al Real Decreto-ley 14/2020.
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