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Unabhängige und strenge Bewertung von Vermögenswerten und Unternehmen.
Geschäftstransformation, Nachhaltigkeit und Vermögensverwaltung.
Corporate Governance, Nachfolge und Transformation
Internationale Steuerplanung und grenzüberschreitende Strukturierung.
Regulatorische Compliance und steuerliche Meldepflichten.
Sonderregelungen für Privatpersonen und digitale Vermögenswerte.
Steuerverteidigung und Vermögensteuern
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Neue Leitfäden zu den jüngsten Steuer- und Aufenthaltsänderungen in Spanien.
Periodische Analysen und technische Dokumente
Ein Reisebüro erkundigt sich nach der Abrechnung von Reisen, die bei Großhändlern gekauft wurden, sowie nach Vermittlungsprovisionen. Die DGT stellt klar, dass die Sonderregelung nur Anwendung findet, wenn das Reisebüro im eigenen Namen handelt, während die Vermittlung im Auftrag Dritter einem anderen Abrechnungsmodus unterliegt.
Gestellte Frage: Rechnungsstellung der angefragten Vorgänge.
Die Sonderregelung für Reisebüros findet Anwendung, wenn das Unternehmen gegenüber den Reisenden im eigenen Namen unter Verwendung von Dienstleistungen Dritter handelt. Handelt es im Namen und auf Rechnung des Kunden, erbringt es eine andere Vermittlungsleistung, die nicht unter diese Sonderregelung fällt. Um festzustellen, ob im eigenen Namen gehandelt wird, müssen die Vereinbarungen zwischen dem Reisebüro und dem Dritten, die Informationen in den Dokumenten und die Person, die die Gegenleistung erbringt, bewertet werden. Im Falle der Vermittlung auf Rechnung Dritter muss die Rechnungsstellung den Bestimmungen der vierten Zusatzbestimmung der Rechnungsstellungsordnung entsprechen.
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