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Eine Arbeitnehmerin erkundigte sich, ob sie im Februar 2020 den Mutterschaftsabzug sowie dessen Erhöhung in Anspruch nehmen könne, nachdem sie entlassen worden war und sich von bezahltem Urlaub in die Arbeitslosigkeit bewegt hatte. Die DGT entschied, dass kein Anspruch auf den Abzug in diesem Monat besteht, da keine selbstständige oder abhängige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Cuestión planteada Si tiene derecho a la deducción por maternidad y a su incremento el mes de febrero de 2020.
Para la deducción por maternidad se exige realizar una actividad por cuenta propia o ajena con alta en la Seguridad Social. Aunque las vacaciones retribuidas no disfrutadas se consideran situación asimilada al alta, la prestación por desempleo no cumple el requisito de realizar una actividad. Por tanto, en el mes en que se pasa a la situación de desempleo, no se puede aplicar la deducción ni su incremento.
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