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Ein Arbeitnehmer, der Wartungsarbeiten in verschiedenen ausländischen Ländern durchführt, erkundigt sich nach der Möglichkeit, die Steuerbefreiung für Arbeitsentgelt bei Auslandsarbeit in Anspruch zu nehmen. Die DGT stellt klar, dass dies möglich ist, sofern die Tätigkeiten für nicht ansässige Unternehmen erbracht werden und die Tätigkeitsländer über eine Steuer abschöpfen, die dem IRPF vergleichbar ist, oder über Informationsaustauschabkommen verfügen.
Cuestión planteada Aplicación a las retribuciones que percibe de la empresa de la exención prevista en la letra p) del artículo 7 de la Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas.
Para aplicar la exención del artículo 7.p) de la LIRPF, los trabajos deben realizarse efectivamente fuera de España para una entidad no residente o un establecimiento permanente en el extranjero. El territorio debe tener un impuesto de naturaleza idéntica o análoga al IRPF y no ser un paraíso fiscal, considerándose cumplido este punto si existe convenio de doble imposición con cláusula de intercambio de información. En países sin convenio, como Perú, Angola o Nigeria, se debe acreditar la existencia de un impuesto similar. No es necesario que los rendimientos hayan tributado efectivamente en el extranjero.
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