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Ein Selbstständiger erkundigte sich, ob er die nicht in der Steuererklärung 2020 berücksichtigten RETA-Flatrate-Beiträge im Jahr 2021 abziehen kann. Die DGT entschied, dass Ausgaben dem Zeitraum ihrer Entstehung zuzurechnen sind und eine Berichtigung der Steuererklärung 2020 erforderlich ist.
Fragestellung: Da in der Einkommensteuererklärung 2020 die Beiträge zum Sonderregime für Selbstständige (RETA) für den "Flatrate-Tarif" (60 Euro pro Monat) dieses Jahres nicht abgezogen wurden, stellt sich die Frage, ob diese bei der Ermittlung des Nettoergebnisses der Tätigkeit für 2021 abgezogen werden können.
Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten werden dem Veranlagungszeitraum zugerechnet, in dem sie entstehen, gemäß den Vorschriften der Körperschaftsteuer. Daher müssen die RETA-Beiträge für 2020 diesem Geschäftsjahr und nicht dem Jahr 2021 zugerechnet werden. Falls der Steuerpflichtige sie nicht einbezogen hat, kann er eine Berichtigung der Steuererklärung für 2020 beantragen. Wenn der Steuerpflichtige jedoch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Ist-Versteuerung) gewählt hat, hängt die Zurechnung vom Zeitpunkt der Zahlung ab.
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