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V1496-25 12. August 2025 · SG de Impuestos sobre el Consumo Kriterium gültig
IVA · sujeción al impuesto

Einmalige Fortbildungsaktivitäten eines Freiberuflers unterliegen dem 21 %-igen MwSt.-Satz, sofern keine Befreiung für Privatunterricht vorliegt

Ein Sozialarbeiter erkundigt sich nach dem anzuwendenden Mehrwertsteuersatz für seine punktuellen Fortbildungen zu den Themen soziale Inklusion und Gleichstellung. Die DGT stellt fest, dass seine Dienstleistungen als Freiberufler der Steuer unterliegen und nur dann von der Steuer befreit werden können, wenn sie die Voraussetzungen für Privatunterricht durch natürliche Personen in Lehrplanfächern erfüllen.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Der auf die punktuelle Ausbildung anwendbare Mehrwertsteuersatz für die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit.

Die Entscheidung der DGT

Die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Freiberufler unterliegt der MwSt. Damit Privatunterricht steuerfrei ist, muss dieser von natürlichen Personen erbracht werden, sich auf Gegenstände offizieller Lehrpläne beziehen und keine Eintragung in die Verzeichnisse für geschäftliche oder künstlerische Tätigkeiten des IAE erfordern. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, findet der allgemeine Steuersatz von 21 Prozent Anwendung.

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