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Eine anfragende Gesellschaft erkundigt sich, ob Gewinne, die auf Geschäftsjahre vor der Anwendung des SOCIMI-Regimes entfallen, ausgeschüttet werden müssen. Die DGT stellt klar, dass die Verteilungspflicht nicht für jene Einkommensanteile gilt, die auf Zeiträume zurückzuführen sind, in denen das Unternehmen noch nicht nach dem Sonderregime besteuert wurde.
Cuestión planteada 1. Si los beneficios correspondientes a las rentas que, por aplicación de lo establecido en el artículo 12.c) de la Ley 11/2009, sean imputadas a ejercicios anteriores (a la aplicación del régimen especial) están excluidos de la obligación de distribución del artículo 6 de conformidad con lo establecido en el artículo 6.1.b) in fine.
La obligación de distribución de beneficios establecida en el artículo 6 de la Ley 11/2009 no alcanza a la parte de la renta derivada de la transmisión de inmuebles poseídos con anterioridad al régimen que sea imputable a periodos impositivos anteriores. Según el artículo 12.1.c), dicha renta se entiende generada de forma lineal durante todo el tiempo de tenencia, y la parte imputable a periodos previos se gravará con el régimen anterior. Los porcentajes de distribución se refieren al resultado contable procedente de cada una de las fuentes de renta citadas en el artículo 6.1.
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