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Ein Steuerpflichtiger plant eine Reihe aufeinanderfolgender Transaktionen (Sacheinlage, finanzielle Spaltung und Wertpapieraustausch), um seine Unternehmensstruktur neu zu ordnen. Die DGT stellt fest, dass die Kombination aus Sacheinlage und finanzieller Spaltung darauf abzielt, die gleichen Wirkungen wie eine Abspaltung von Vermögenswerten zu erzielen, die keinen eigenständigen Geschäftsbereich bilden. Da dies nicht unter die Sonderregelung fällt, wird die steuerliche Begünstigung versagt, obwohl die wirtschaftlichen Beweggründe plausibel erscheinen.
Cuestión planteada Si las operaciones mencionadas pueden acogerse al régimen fiscal especial del capítulo VII del Título VII de la Ley 27/2014, de 27 de noviembre.
El régimen especial no se aplica a la escisión parcial de activos que no constituyan una rama de actividad según el artículo 76.4 de la LIS. Si una aportación no dineraria se realiza con el fin de permitir una posterior escisión financiera de valores que representan activos no afectos a una rama de actividad, dicha operación no podrá acogerse al régimen especial por producir los mismos efectos que una escisión de activos no amparada. No obstante, los motivos económicos de la reestructuración pueden considerarse válidos para evitar la aplicación de la cláusula antielusión.
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