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Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob der Pauschalabzug von 2.000 Euro für sonstige Werbungskosten bei Arbeitseinkünften auch dann zulässig ist, wenn zusätzlich eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Die DGT stellt klar, dass dieser Betrag unabhängig von der Ausübung anderer Tätigkeiten von den Bruttoarbeitsinkünften abgezogen werden kann.
Cuestión planteada Se consulta respecto de la deducción del rendimiento íntegro del trabajo del gasto de 2.000 euros, contemplado en el artículo19.2.f) de la ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas.
El importe de 2.000 euros anuales en concepto de otros gastos es un gasto deducible de los rendimientos íntegros del trabajo. Este límite se aplica sobre el rendimiento íntegro una vez minorado por el resto de gastos deducibles previstos en el artículo 19.2 de la Ley del IRPF. Dicha deducción es aplicable al margen de que el contribuyente realice otra actividad por cuenta propia.
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