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V1401-20 13. Mai 2020 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · aportación no dineraria

Anwendung des Sonderregimes für Sacheinlagen bei Erfüllung der LIS-Voraussetzungen und Vorliegen wirtschaftlicher Gründe

Eine natürliche Person erkundigt sich, ob die Sacheinlage ihrer Anteile an verschiedenen Gesellschaften unter das Sonderregime des LIS fallen kann. Die DGT stellt fest, dass dies möglich ist, sofern die Voraussetzungen für Beteiligung und Besitz erfüllt sind und die geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe stichhaltig sind.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob die Sacheinlage der Anteile, gemäß beiden im Auskunftsersuchen des Steuerpflichtigen vorgeschlagenen Alternativen, unter das im Kapitel VII des Titels VII des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer vorgesehene Sondersteuerregime fallen kann und ob triftige wirtschaftliche Gründe vorliegen.

Die Entscheidung der DGT

Um das Sonderregime für Sacheinlagen anzuwenden, muss die empfangende Einheit in Spanien ansässig sein und der Einbringer muss nach der Transaktion eine Beteiligung von mindestens 5 % am Eigenkapital der Einheit halten. Im Falle von Geschäftsanteilen müssen diese mindestens 5 % des Eigenkapitals der eingebrachten Einheit darstellen, wobei diese weder eine Wirtschaftliche Interessengemeinschaft noch eine vorübergehende Unternehmensgemeinschaft sein darf und deren Haupttätigkeit nicht in der Verwaltung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen besteht. Zudem müssen die Anteile im Jahr vor der Einlage ununterbrochen gehalten worden sein. Schließlich darf die Transaktion nicht primär auf Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung abzielen, und es müssen triftige wirtschaftliche Gründe vorliegen, die die Umstrukturierung rechtfertigen.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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