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V1384-21 13. Mai 2021 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IVA · ayudas económicas

Beihilfen für Spitzensportler unterliegen nicht der MwSt. und können von der Einkommensteuer befreit sein

Ein Spitzensportler erkundigt sich, ob die Beihilfen des COE, des Triathlon-Verbandes und des ADO-Programms der MwSt. und der Einkommensteuer unterliegen. Die DGT stellt fest, dass die Beihilfen nicht der MwSt. unterliegen, da sie keine Dienstleistung darstellen, und dass sie im Rahmen der Einkommensteuer unter bestimmten Grenzen und Voraussetzungen steuerbefreit sein können.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Besteuerung der genannten Beihilfen hinsichtlich der MwSt. und der Einkommensteuer.

Die Entscheidung der DGT

Im Bereich der MwSt. stellen Beihilfen, die von öffentlichen Stellen im Interesse der Allgemeinheit ohne Bezug zu einer spezifischen Leistung gewährt werden, keinen steuerpflichtigen Vorgang dar. Im Bereich der Einkommensteuer gelten diese Beihilfen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sind jedoch bis zu einer Grenze von 60.100 Euro pro Jahr steuerfrei, sofern sie der sportlichen Ausbildung und Technisierung dienen und vom CSD, der ADO, dem COE oder dem Spanischen Paralympischen Komitee finanziert werden.

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