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Ein Steuerzahler erkundigt sich, ob Gesellschafter einer im Jahr 2018 gegründeten Gesellschaft den neuen Investitionsabzug nach dem Gesetz 28/2022 in Anspruch nehmen können. Die DGT stellt klar, dass für Kapitalerhöhungen im Jahr 2022 eine Frist von drei Jahren galt, ab 2023 wird diese Frist jedoch auf fünf Jahre verlängert.
Fragestellung Ob die genannten Gesellschafter den Abzug für die im Jahr 2022 erfolgten und die im Jahr 2023 erfolgen könnten stattfindenden Kapitalerhöhungen anwenden können, infolge der durch das Gesetz 28/2022 vom 21. Dezember zur Förderung des Startup-Ökosystems eingeführten Änderung des Abzugs.
La modificación de la Ley 28/2022 tiene efectos desde el 1 de enero de 2023. Para ampliaciones de capital en 2022, el plazo de suscripción sigue siendo de tres años desde la constitución, por lo que si la sociedad es de 2018, el plazo ya habría expirado en 2022. Sin embargo, a partir de 2023, el plazo se amplía a cinco años, permitiendo la deducción en 2023 por suscripciones realizadas hasta que se cumplan esos cinco años desde la constitución, siempre que se cumplan los demás requisitos del artículo 68.1 LIRPF.
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