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V1350-15 29. April 2015 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · compensación de créditos

Keine Einkunftserzielung bei Kapitalerhöhung durch Forderungsverrechnung; Sonderregelung für Sacheinlagen oder Wertpapiertausch möglich

Die Anfragende erkundigt sich, ob eine Kapitalerhöhung durch Forderungsverrechnung Einkünfte generiert und ob eine Abspaltung von Vermögenswerten unter die Sonderregelung fallen kann. Die DGT stellt fest, dass die Kapitalerhöhung keine Einkünfte begründet und die Einbringung von Vermögenswerten unter die Sonderregelung für Sacheinlagen fallen kann, sofern die Beteiligungsanforderungen erfüllt sind.

Die gestellte Frage

Fragestellung 1) Falls die Mandantin in ihrer Buchhaltung einen Ertrag aus der Erhöhung des Eigenkapitals durch Aufrechnung von Forderungen ausweisen müsste, ist davon auszugehen, dass dies im steuerlichen Bereich keinen Ertrag in ihrer Bemessungsgrundlage bildet, und falls dies unerheblich ist, dass die Erhöhung des Eigenkapitals aus handelsrechtlicher Sicht durch die Ausgabe von Kapital mit einem Agio erfolgt.

Die Entscheidung der DGT

Die Kapitalerhöhung durch Aufrechnung von Forderungen stellt keinen Ertrag in der Bemessungsgrundlage dar, unabhängig davon, ob ein buchhalterischer Ertrag vorliegt. Die Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter kann dem Sonderregime für Sacheinlagen unterliegen, wenn die einbringende Gesellschaft eine Beteiligung von mindestens 5 % an der empfangenden Gesellschaft hält. Das Sonderregime für den Wertpapieraustausch findet Anwendung, wenn die Mehrheit der Stimmrechte erlangt wird und die Anforderungen der Ansässigkeit sowie der Richtlinie 2009/133/EG erfüllt sind. Diese Vorgänge müssen wirtschaftlich begründet sein und dürfen nicht primär dem Zweck der Steuerhinterziehung oder Steuervermeidung dienen.

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